Als Edelmetallhändler ist die Auvesta Edelmetalle AG nach § § 1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen.
Hierzu ist es erforderlich, dass wir die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten – beispielsweise mittels einer Kopie. Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht vor, dass der Händler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss.
Zusätzlich sind wir gemäß Geldwäschegesetz verpflichtet, auffällige Transaktionen zu verifizieren und diese dann den zuständigen Behörden zu melden, wenn trotz Klärung Restzweifel an der Legalität der Transaktion verbleiben.
Siehe auch: Warum muss ich mein Golddepot/Konto validieren?